• Decrease font size
  • Default font size
  • Increase font size

 RGAV – Dienstgemeinschaft für Verkündigung und Seelsorge e.V.

 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „RGAV – Dienstgemeinschaft für Verkündigung und Seelsorge e.V.“.
Er wurde im Jahr 1903 gegründet. Sitz des Vereins ist Denkendorf / Kreis Esslingen. Der Verein ist im Vereinsregister Esslingen eingetragen.

§ 2 Grundlage und Zweck

(1) Grundlage des Vereins ist die Heilige Schrift Alten und Neuen Testamentes. Der Verein weiß sich den reformatorischen Bekenntnissen und den Anliegen des Pietismus verpflichtet. Er ist Mitglied im „Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V.“ mit Sitz in Kassel.
(2) Zwecke des Vereins sind:
a) Die Förderung der Religion
b) Die Förderung von Erwachsenen- und Berufsbildung
(3) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Pflege von Gemeinschaft, Bruderschaft und Seelsorge
b) Förderung im Glaubensleben
c) Hilfe zum Dienst und zur theologischen Weiterbildung
d) Herausgabe einer biblisch-theologischen Zeitschrift
e) Durchführung missionarischer und diakonischer Aufgaben
f) Vermittlung in Konfliktfällen zwischen Mitgliedern und ihrer jeweiligen Dienststelle.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Nachweis für die Verwendung der Mittel ist in der laufenden Buchhaltung und im Jahresabschluss zu dokumentieren.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Satzung RGAV - Dienstgemeinschaft für Verkündigung und Seelsorge e.V. 2
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3, Nrn 26 (Übungsleiterpauschale) und 26a (Ehrenamtspauschale) EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit und deren Beendigung trifft der Vorstand.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
(6) Die Einzelheiten bezüglich Absatz 4+5 werden durch gesonderte Vorstandsbeschlüsse geregelt, die den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer
a) die Grundlage des Vereins anerkennt und seinem Zweck zustimmt (§ 2)
b) hauptamtlich im geistlichen Dienst tätig ist, schwerpunktmäßig im Bereich der evangelischen Landeskirchen bzw. der Gemeinschaftsbewegung.
(2) Die Antragstellung geschieht über den zuständigen Bezirksvorsitzenden, den Geschäftsführer oder den Vorsitzenden des Vereins. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wird die Aufnahme abgelehnt, brauchen Gründe dafür nicht angegeben zu werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen solchen Beschluss ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch Austritt mit schriftlicher Mitteilung an die Geschäftsstelle
c) durch Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksvorsitzenden, wenn Absatz (1) nicht mehr zutrifft und wiederholte seelsorgerliche Bemühungen ergebnislos blieben.
(4) Die Witwen/Witwer verstorbener Mitglieder gehören als Gäste zur RGAV – Dienstgemeinschaft für Verkündigung und Seelsorge. Sie erhalten die theologische Zeitschrift und werden zu den Konferenzen eingeladen.
(5) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und weitere Einzelheiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Bezirksverbände

(1) Der Verein gliedert sich nach Möglichkeit in regionale Bezirksverbände, die ihren Vorstand in Anlehnung an diese Satzung selbst wählen und eigene Veranstaltungen durchführen können.
(2) Von allen Veränderungen im Bezirksvorstand ist der Vorstand des Vereins umgehend in Kenntnis zu setzen.
Satzung RGAV - Dienstgemeinschaft für Verkündigung und Seelsorge e.V.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Vorstand:
a) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Zu ihm gehören der Vorsitzende, sein Stellvertreter und bis zu zehn weitere Mitglieder des Vereins.
b) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt. Einzelheiten regelt die Wahlordnung. Der Geschäftsführer des Vereins und der Schriftleiter der theologischen Zeitschrift gehören stimmberechtigt zusätzlich zum Vorstand.
c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer. Sie vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel im Rahmen einer jährlichen Konferenz, statt.
b) Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen.
c) Auf Verlangen des Vorstandes oder eines anwesenden Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich.
d) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
e) Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht mindestens vier Wochen vorher durch Zusendung einer schriftlichen Einladung mit Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
f) Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu stellen.
g) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 7 Aufgaben der Organe

(1) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen und anderen Veranstaltungen
b) Aufnahme von Mitgliedern
c) Berufung des Geschäftsführers des Vereins und des Schriftleiters der theologischen Zeitschrift
d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Einberufung einer erweiterten Vorstandssitzung in der Regel einmal im Jahr. An ihr nehmen außer dem Vorstand des Vereins die Vorsitzenden und Kassierer der Bezirksverbände teil.
Satzung RGAV - Dienstgemeinschaft für Verkündigung und Seelsorge e.V. 4
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes
b) Bestätigung der Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und Beschlussfassung hierüber
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Aussprache und Beschlussfassung über Anträge und Anregungen der Mitglieder
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 8 Finanzen

Die notwendigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält der Verein aus:
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) freiwilligen Gaben
c) Kollekten (z.B. Opfer am Ewigkeitssonntag)
d) anderen Einnahmen.
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Beurkundungen der Beschlüsse

Sämtliche Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie werden durch die Unterschrift des Protokollführers und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes beurkundet.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den „Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V.“ mit Sitz in Kassel, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der geltenden Abgabenordnung zu verwenden hat.
Der Verein wurde am 26. Oktober 1970 unter der Nummer 568 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen/Neckar eingetragen.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2016 beschlossen und ersetzt die bisher gültige Satzung vom 26.03.2014.

Dietmar Kamlah (Vorsitzender), Christoph Reumann (Protokollführer)

Download der Satzung in Buchform: pdfSatzung_RGAV_2016.pdf